Fachgebiet Sportwissenschaft

Nachteilsausgleich

Bei Vorliegen einer amtlich dokumentierten körperlichen Behinderung  bzw. Beeinträchtigung kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden. Dieser ist schriftlich bis spätestens 20 Tage vor Prüfungsbeginn beim Leiter des Sporteignungstets einzureichen. Danach findet eine jeweilige Einzelprüfung des Falles durch eine interne Kommission statt.

Dem schriftlichen Antrag ist ein fachärztliches (in besonderen Fällen auf Verlangen der Kommission amtsärztliches) Attest beizufügen, aus dem hervorgeht, welche Behinderung bzw. Beeinträchtigung besteht. Diese muss in Anlehnung an das Bundessozialhilfegesetz (BSHG §124) eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit sein, die auf dem Fehlen oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf anderen Ursachen beruht. Der Facharzt muss spezifizieren, welche Teile der Eignungsprüfung nicht oder mit Einschränkung durchgeführt werden können.

 

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